Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stenzel GmbH Frankfurt (Oder)

1. Vertragsgegenstand
Die Auftragnehmerin, im folgenden AN genannt, übernimmt mit sofortiger Wirkung die Abfuhr der im Bereich der Auftraggeberin, im folgenden AG genannt, anfallende Abfallstoffe nach Maßgabe dieses Vertrages.
Vertragsgegenstand sind ausschließlich diejenigen Abfallstoffe, die von der AG auf der Vorderseite näher bezeichnet werden. Andere als diese bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden. Mehrkosten, die durch die Verfüllung von anderen Materialien bzw. Abfällen entstehen, trägt die AG.
2. Aufstellen der Behälter
Die AN stellt der AG geeignete Behälter zur Sammlung der Abfallstoffe zur
Verfügung. Diese Behälter werden gegen Berechnung einer Grundgebühr zur Verfügung gestellt oder können gegen eine einmalige Gebühr gekauft werden. Im Falle des Kaufes der Behälter durch den AG behält sich die AN das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ihr obliegt es den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern. Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese die AG, die auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (z.B. Beleuchtung während der Dunkelheit)
verantwortlich ist. Die AG haftet für Schäden am Leihbehälter oder bei Verlust desselben. Erforderliche Umladungen gehen zu Lasten der AG.
Der AN ist jederzeit berechtigt, den Behälter gegen ein anderes Gefäß auszutauschen. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages ist die AN berechtigt, Leihbehälter unverzüglich abzuholen. AG-eigene bzw. Nichtsystembehältnisse werden nur gegen Vergütung einer Anfahrtpauschale von EURO 35,00 zzgl. MwSt. zu Lasten der AG an die AG
zurückgeliefert.
3. Abfuhr-und Beseitigungspflicht / abfallrechtliche Verantwortung
Der AG ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter nur mit den
vertraglich vereinbarten Stoffen befüllt werden. Die AN ist berechtigt, die Annahme von Stoffen, die in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit abweichen, zu verweigern oder solche Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung und Verwertung zuzuführen und der AG etwaige Mehrkosten zu berechnen. Die AN ist insbesondere berechtigt, die Beschaffenheit der Stoffe durch Proben und Analysen zu überprüfen. Ergibt die Nachprüfung, dass die in die Behälter eingebrachten Stoffe nicht der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit
entsprechen, so kann die AN die bei der Überprüfung anfallenden Kosten der AG berechnen.
Wird die AN bei der Ausführung ihrer Leistungen durch den AG, dessen Beauftragte, Kunden oder sonstige Dritte behindert, die der Sphäre der AG zuzuordnen sind, so ist die AN berechtigt, sofortige Abhilfe zu verlangen. Kommt der AG einem mit angemessener Fristsetzung und Ablehnungsandrohung versehenen Abhilfeverlangen nicht nach, so ist die AN berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Der AN ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. Der Anspruch der AG ist nicht übertragbar.
Die durch die AN übernommenen Leistungspflichten entbinden die AG nicht von der rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Abfallstoffe.
Alle Maßnahmen, die die AN neben der eigentlichen Entsorgungsleistung trifft (z.B. Proben, Analyse usw.), dienen ausschließlich der Erfüllung der der AN obliegenden öffentlich rechtlichen Pflichten. Rechtsansprüche der AG oder Dritter begründen sie nicht.
Die AG ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Dies gilt ebenso für die Transportvorschriften lt. GGVS/ADR. Dies gilt auch im Fall der Bevollmächtigung der AN gegenüber Behörden und sonstigen Dritten. Soweit die AN bei der Erstellung der verantwortlichen Erklärung berät, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, aus der die AG keine Rechte schlussfolgern kann und durch die die AG nicht von ihrer Verantwortlichkeit
freigestellt wird.
4. Termine
Die Behälter werden zu den vereinbarten Terminen entleert. Kommt die AN mit der Entleerung der Behälter in Verzug, so hat die AG das Recht, der AN eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach furchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem AG nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
5. Zahlung
Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender Vereinbarungen beziehen sie sich lediglich auf die eigenen Leistungen der AN, umfassen also nicht etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden der AG gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend. Leerfahrten sind kostenpflichtig.
Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle der Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung kommt der AG nach BGB § 284 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes in Verzug. Eine Mahnung ist danach für die Inverzugsetzung nicht mehr erforderlich.
Gleichwohl wirken weitere Mahnungen verzugbegründend. Geldschulden sind nach dem § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Zeitraum des Verzugs mit 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.
Ist die AN in der Lage einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist sie berechtigt, der AN nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Verzugschaden entstanden ist.
6. Vergütungsanpassung
Ändern sich die der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung ist schriftlich gegenüber der AG unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Diesem Anpassungsverlangen kann die AG binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt sie den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen als vereinbart, und zwar mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf dem Ablauf der Widerspruchsfrist folgt.
Die AN hat in ihrem Schreiben auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
Im Falle des rechtsunwirksamen Widerspruchs ist die AN berechtigt, den Vertrag Irgendwelche Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen der AG nach erfolgter Kündigung der AN nicht mehr zu. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist die AN berechtigt, bei Steigerung von Beseitigungsaufwendungen die Vergütung durch den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen, da die umseitig genannten Preise lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Beseitigungspreise zur Grundlage haben.

7. Haftung
Sollte die AN, aus welchem Grunde auch immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf die ihr vertraglich zustehende Vergütung, aber maximal einer Monatsvergütung: Diese Beschränkung gilt nicht, sofern die AN, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

8. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der AN. Dieses gilt nicht für bereits mit diesem Vertrag vereinbarte, ab der Höhe nach noch nicht feststehende Vergütungsanpassung.

9. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in einem solchen Fall in der Weise zu ersetzen, dass der wirtschaftlich gewollte Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird; das gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht.

10. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Erst mit Erfüllung unserer gegenwärtigen oder künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum auf Sie über.

11. Vertragsdauer
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist erstmalig nach einer Vertragsdauer von 6 Monaten zu kündigen und zwar mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats. Die Kündigung bedarf der Schriftform Das Recht der außerordentlichen – auch fristlosen – Kündigung gem. der vorstehenden Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern der AG Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der AN Gerichtsstand; die AN ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
Binnen einer Frist von drei Monaten, beginnend mit dem Zugang des
Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen.
 

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